Recht so!

Recht so!: „Keinen Kitaplatz bekommen? Jetzt wird geklagt!?“

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Nach unserem letzten Beitrag zu dem Anspruch auf einen KiTa-Platz gab es heftige Reaktionen. Eine Leserin (ja, die haben wir auch…) auf Facebook schreibt: „…habt ihr dazu eine Quelle, dass man Anspruch auf einen Ganztagsplatz hat? Mir wurde gesagt, ich hätte sowieso nur einen Rechtsanspruch auf einen Halbtagsplatz, völlig nebensächlich, dass ich Vollzeit berufstätig bin.?“ Um das Thema nun also mal juristisch zu beleuchten, haben wir unseren Gastautoren und Anwalt Christian Remy darauf angesetzt. Hier ist sein Bericht:

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Zuerst die Antwort auf die Frage: ja, jede Familie hat einen Anspruch auf einen Kitaplatz. Geregelt ist das in § 24 KiFöG. Aber egal, ob man sich eine Betreuung in einer Kindertagesstätte wünscht oder auf eine Betreuung angewiesen ist, einen Platz in einer Kindertagesstätte zu bekommen ist bisweilen nicht so einfach. Insbesondere in Ballungszentren stehen viele Eltern vor dem Problem, keinen Kindertagesstättenplatz zu bekommen.

Abhilfe sollte eine Neuerung im Kinderförderungsgesetz (KiföG) schaffen, nach der Kinder schon ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum dritten Lebensjahr einen einklagbaren Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege haben. Die Eltern haben somit die Wahlmöglichkeit, sich für einen Kitaplatz oder eine Tagesmutter zu entscheiden. Allerdings gilt dies nur für bereits vorhandene Plätze. Durch die Neuregelung wurde kein Anspruch auf eine Erweiterung der Kapazitäten festgesetzt.

Der Gesetzgeber hat es auch unterlassen, die Stundenzahl einer Betreuung festzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist den Eltern zu empfehlen, auf eine Ganztagsbetreuung zu bestehen. Auch eine weitere, für die Auswahl der Kita grundlegende Frage, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, nämlich die nach der Entfernung der Kindertagesstätte vom Wohnort. Welche Fahrzeit angemessen und somit in Kauf zu nehmen ist, um sein Kind in die Kita zu bringen, ist offen. Die Grenze des zumutbaren wird durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte festgesetzt werden.

Was ist nun also bei der Bewerbung um einen Kitaplatz zu beachten und welche vorbereitenden Maßnahmen kann ich im Hinblick auf eine Klage treffen?

Zunächst einmal empfiehlt es sich, sich rechtzeitig um einen Kitaplatz zu kümmern. Eine schriftliche Bewerbung sollte mindestens drei Monate vor dem Beginn der Betreuung erfolgen. Die Bewerbung erfolgt entweder zentral über die Jugendämter der Städte oder in den Kommunen bei der jeweiligen Kita direkt. Für den Fall, dass ihr Antrag nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet wurde, haben Sie die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Die Untätigkeitsklage wird aber eher der Einzelfall sein. In der Regel wird dem Antrag entsprochen. Doch was können diejenigen tun, deren Antrag nicht entsprochen wurde bzw. die einen Ablehnungsbescheid erhalten? Je nach Bundesland ist zunächst gegen den Bescheid ein Widerspruch einzulegen bzw. in den Bundesländern, in denen kein vorgelagertes Widerspruchsverfahren mehr existiert, direkt Klage zu erheben.

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Hierzu gibt es zwei Wege, wie der Anspruch durchgesetzt werden kann. Zum einen im Rahmen der klassischen Klage. Diese kann aber sehr langwierig sein und eine Entscheidung erst dann vorliegen, wenn das Kind bereits betreut werden müsste. Daher besteht auch die Möglichkeit, den Kitaplatz im Wege eines sogenannten Eilverfahrens geltend zu machen. Das Eilverfahren stellt allerdings nur eine vorläufige Regelung dar, die dann gegebenenfalls in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren abschließend geklärt wird. Egal, für welches Verfahren sich die Eltern entscheiden, wichtig ist, dass der Anspruch schlüssig dargestellt wird.

Hierzu empfiehlt es sich, die schriftlichen Bewerbungsbemühungen nachzuweisen und das man sich umfassend an alle Einrichtungen gewandt hat, die in einer zumutbaren Nähe sind. Außerdem sollte die persönliche Situation dargestellt werden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass kein Anspruch auf einen Platz in einer Wunsch-Kita besteht. Es besteht lediglich ein Anspruch auf einen Kitaplatz in den Einrichtungen, die nach der Entfernung zumutbar sind. Ungeklärt ist bislang noch die Frage, ob eine pädagogische Ausrichtung oder eine besondere Konfession bei der Auswahl der Kita eine Rolle spielt.

Wie bereits ausgeführt, kann bis zu einer endgültigen Entscheidung ein langer Zeitraum vergehen, in dem das Kind keinen Kitaplatz hat. Um eine Betreuung des Kindes zu gewährleisten, empfiehlt es sich daher, sich alternativ um einen privaten Kitaplatz oder einen Platz bei einer Tagesmutter zu kümmern. Die dabei möglicherweise entstehenden Mehrkosten kann man gegenüber der Kommune bzw. der Behörde im Wege des Schadensersatzes geltend machen.

Da das Gesetz lediglich die Rahmenbedingungen vorschreibt, ist es nicht möglich, für jeden Einzelfall eine Empfehlung für ein Klageverfahren auszusprechen. Sollten Sie betroffen sein, empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da eine Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht nur inhaltlich korrekt begründet sein will, sondern auch an gewisse Formalien gebunden ist. Die Kosten einer Klage vor dem Verwaltungsgericht bemessen sich in einem Eilverfahren an einem Streitwert von 2.500 € und in einem Hauptsacheverfahren an einem Streitwert von 5.000 €.

Einige Rechtsschutzversicherungen bieten Tarife, in denen auch für diese Verfahren Kostendeckung erteilt wird. Einzelheiten erhalten Sie gegebenenfalls von ihrer Rechtsschutzversicherung. Für den Fall, dass Sie sich für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht entscheiden, sollten Sie die Kostenfrage bei einer ersten Beratung mit Ihrem Anwalt abklären.

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