Recht so!

Recht so!: „Fahrrad fahren nur mit Helm! Oder?“

header Rokka e1677079792350

Seit vielen Jahren ist es ein typisches Bild in unseren Städten, dass Kleinkinder mit ihren Lauf- oder Fahrrädern auf den Geh- und Radwegen unterwegs sind und somit am Straßenverkehr teilnehmen. Ob sie dies mit oder ohne Helm tun entscheiden hierbei die Eltern. So sieht man Kinder, die einen Helm tragen und solche die keinen tragen. Es scheint eine Glaubensfrage zu sein, ob die Eltern sich für die Benutzung eines Helmes entscheiden oder nicht. Wie sieht aber die rechtliche Situation aus?

In Deutschland gibt es weder für Erwachsene noch für Kinder eine gesetzlich normierte Helmpflicht. Aus diesem Grund ist es auch kein Verstoß gegen die StVO oder die StVZO, wenn beim Radfahren kein Helm getragen wird.

Aus diesem Umstand sollte aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass man im Falle eines Unfalls sämtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von dem Unfallgegner erstattet bekommt.

chip vincent kBVreEYUzp8 unsplash
© Chip Vincent (Unsplash)


Diese und die Frage nach einer Helmpflicht sind in den besonderen Fokus der Öffentlichkeit gelangt, als das OLG Schleswig einer Radfahrerin, die keinen Fahrradhelm trug, eine Mitschuld für erlittene Kopfverletzungen durch einen Verkehrsunfall zugesprochen hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Urteil vom 05.06.2013, Az. 7 U 11/12).

Die Entscheidung wurde jedoch vom BGH mit Urteil vom 17.6.2014 aufgehoben (Aktenzeichen VI ZR 281/13). In der Presse war überwiegend zu lesen, dass in Deutschland keine Helmpflicht für Radfahrer bestehe und somit bei Verkehrsunfällen auch nicht von einem Mitverschulden der Radfahrer ausgegangen werden kann, wenn Radfahrer keinen Helm tragen. Richtig ist, dass der BGH geurteilt hat, dass

der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert ist“ (BGH, a.a.O.).

Die Einschränkung für Fälle bis zum Jahr 2011 erfolgte, weil bis zu diesem Zeitpunkt in der Bevölkerung kein allgemeines Verkehrsbewusstsein für das Tragen eines Fahrradhelmes bestanden habe, so der BGH.

Vor diesem Hintergrund ist insbesondere den Gegnern einer Helmpflicht zu raten, ihre Position zu überdenken. Statistisch gesehen steigt die Zahl der Helmträger immer weiter und es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte zukünftig davon ausgehen, dass ein entsprechendes Verkehrsbewusstsein in der Bevölkerung für die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen besteht. Sollte dies der Fall sein trifft denjenigen, der keinen Helm trägt unter Umständen ein Mitverschulden nach § 254 BGB.

cshow

Foto unten: © Joanna Zielinska – Fotolia.com

Shares:
1 Comment
  • Nesasa
    Nesasa
    19. August 2014 at 22:51

    Und was war 2011 anders als 2010 oder 2009? Oder in den Jahren davor? Was hat sich 2011 geändert?

    Ich habe vor Jahren, ich war selbst noch Kind, einen Bericht im Fernsehen gesehen. Da haben sie diesen Falltest mit der Wassermelone gemacht. Warum weiß ich nicht, aber diese Szene, wie die Melone ohne Helm zerbricht und der Melone mit Helm quasi nichts passiert, hat sich in meinen Kopf eingebrannt.

Comments are closed