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Recht so!: Vaterschaft und Scheidung – Was muss ich wissen?

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Väter, die von ihren bisherigen Ehefrauen getrennt leben und sich scheiden lassen oder bereits geschieden sind, hatten schon leichtere Situationen zu meistern. Neben emotionalen Gedanken wie Einsamkeit, Trauer und Schmerz müssen sich Väter zentralen Zukunftsfragen stellen. Aus ihrer Sicht ist oft von zentraler Bedeutung, wie ihre Unterhaltsverpflichtungen derzeit und in Zukunft aussehen. Das deutsche Unterhaltsrecht kommt recht unübersichtlich daher. Denn es wird für die Ehegattin zwischen Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt unterschieden. Möglicherweise kommt noch Kindesunterhalt dazu. Daher möchten wir Euch im Folgenden überblicksartig die wichtigsten Informationen zum Unterhaltsrecht in Zusammenhang mit einer Scheidung erläutern.

Dazu haben wir einen Gastartikel von Scheidungsanwalt Niklas Clamann.

Scheidungsanwalt Niklas Clamann

Unterhalt in der Trennungsphase

Wann beginnt die Trennungszeit?

Das Ende einer Ehe kommt manchmal plötzlich durch ein Ereignis daher, bei vielen ist es auch ein schleichender Prozess der Distanzierung. Im rechtlichen Sinne beginnt das Ende der Ehe mit der Trennung. Trennung bedeutet, dass die häusliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er oder sie die Lebensgemeinschaft ablehnt. In den meisten Fällen wird dieser Tatbestand dadurch erfüllt, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus auszieht.

Dann leben die Ehegatten räumlich getrennt voneinander. Im Kern kommt es allein darauf an, dass die Ehegatten nicht mehr wie ein Ehepaar zusammenleben. Mit der Formulierung „getrennt von Tisch und Bett“ versucht die Rechtsprechung zu beschreiben, was für eine Trennungssituation erforderlich ist. Es kommt also darauf an, dass die Ehegatten nicht mehr im gleichen Bett schlafen, Haushaltsleistungen wie Kochen, Wäsche waschen und Einkaufen nicht mehr füreinander erbringen und Mahlzeiten nicht mehr gemeinsam einnehmen.

Trennungsunterhalt für die Ehefrau

Zum Trennungszeitpunkt sind die Ehegatten formal gesehen noch miteinander verheiratet, auch wenn sie keine Lebensgemeinschaft mehr bilden. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber folgende Unterhaltsart im das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor:

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen

Durch den Trennungsunterhalt soll der wirtschaftlich schwächere Ehegatte für eine gewisse Zeit vor nachteiligen Veränderungen der Verhältnisse geschützt werden.

Um nun als wirtschaftlich stärkerer Ehegatte zu wissen, wie viel Unterhalt er nun zahlen muss, ist es erforderlich, den Begriff „angemessener Unterhalt“ zu konkretisieren. Zur Berechnung des Unterhalts lesen Sie den Abschnitt unten.

Unterhalt für geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung

Die Zeit nach der Scheidung beginnt mit der Rechtskraft des richterlichen Beschlusses, durch den die Ehe geschieden wird. Rechtlich betrachtet sind Trennung und Scheidung somit zwei verschiedene Ereignisse, die nicht selten mehr als ein Jahr auseinanderliegen. Möglicherweise besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten fort. Diese leitet sich nun allerdings aus anderen Rechtsvorschriften ab. Denn nach der Scheidung greift im Grundsatz das Prinzip der Eigenverantwortung jedes einzelnen Ehegatten, wie es das BGB in § 1569 formuliert:

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Im Folgenden nennt das Gesetz Gründe, die eine Unterhaltspflicht selbst nach der rechtskräftigen Scheidung ausnahmsweise rechtfertigen. Sinn und Zweck dieser Regelungen besteht darin, dass geschiedene Ehegatten, die aufgrund oder in Zusammenhang mit der Ehe noch nicht im Stande sind, finanziell eigenverantwortlich ihr Leben zu gestalten, vom bisherigen Partner zunächst aufgefangen werden. Die Gründe für eine ausnahmsweise Unterhaltspflicht sind:

  • hohes Alter
  • Krankheit oder Gebrechen
  • Erwerbslosigkeit
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Billigkeitsgründe

Wenn einer der Gründe greift, hat der geschiedene Ehegatte einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt. Hinsichtlich der Höhe des Unterhalts gilt:

§ 1578 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Wie viel Unterhalt muss ich für meine frühere Gattin zahlen?

Die oben beschriebenen Formen des Unterhalts betreffen eine mögliche Pflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten. Wichtig zu verstehen ist, dass es sich bei Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt um zwei rechtlich unterschiedliche Ansprüche handelt, die getrennt voneinander geltend gemacht werden müssen. Je nach Zeitpunkt (nach Trennung oder nach Scheidung) ist also entweder die eine oder die andere Unterhaltsart zu leisten.

Eine Gemeinsamkeit beider Unterhaltsarten liegt in ihrer Berechnung. Daher gilt die folgende Passage für beide Unterhaltsarten gleichermaßen. Nach den oben aufgeführten Gesetzesvorschriften richtet sich die Unterhaltshöhe nach den „Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten“ (§ 1361 BGB) und nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ (§ 1578 BGB). Die sehr ähnlichen, zum Teil wortgleichen Formulierungen lassen bereits vermuten, dass sich die Rechenwege beider Unterhaltsarten so gut wie nicht voneinander unterscheiden.

Ansatz der Unterhaltsberechnung: Einkommen

Laut Bundesgerichtshof sind die ehelichen Lebensverhältnisse nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Entscheidend sei derjenige Lebensstandard, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen.

Bei der Unterhaltsberechnung sind zunächst Einkünfte aus sämtlichen Einkommensquellen heranzuziehen. Quellen von Einkommen können Arbeit, Kapital, Immobilien oder staatliche Leistungen sein. Von dem Ergebnis sind sodann alle Belastungen abzuziehen, sodass im Ergebnis ein Nettobetrag herauskommt. Als Belastungen gelten Steuern, Sozialabgaben, Aufwendungen und Zinsen. Im Ergebnis stehen zwei Nettobeträge für beide Ehegatten.

Übersicht der Unterhaltsberechnung bei einer Scheidung

Die Grafik soll als Verdeutlichung des Berechnungsweges dienen. Angenommen, ein Ehegatte hat ein Nettoeinkommen von 2.500 € monatlich, seine Ehegattin von 1.200 €. Um die Höhe des Unterhalts ordnungsgemäß zu bestimmen, ist zunächst die Differenz beider Einkommenshöhen zu ermitteln. Diese beträgt in unserem Beispiel 1.300 €. Als „angemessenen Unterhalt“ erachtet die höchstrichterliche Rechtsprechung nun einen Betrag, der drei Siebteln (3/7) der Differenz beider Nettoeinkommen entspricht. Die Rechnung lautet also:

1.300 € * (3/7) = 557,14 €

Im Ergebnis hat der Ehegatte gegenüber seiner Ehegattin die Pflicht, ihr monatlich einen Unterhalt in Höhe von 557,14 € zu zahlen.

Kindesunterhalt: Wie viel muss ich meinem Kind zahlen?

Neben dem Unterhaltsverhältnis zum Ehegatten kann außerdem ein Unterhaltsverhältnis zu einem aus der Ehe hervorgegangenen Kind begründet werden. Kindesunterhalt wird nicht wie der Ehegattenunterhalt in zwei verschiedene Unterhaltsansprüche gegliedert. Es handelt sich hierbei, ob in Trennungs- oder Nachscheidungszeit, um denselben Unterhaltsanspruch. Gegenüber Kindern besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht für das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Ein Kind wird nach dem Gesetz als bedürftig und deshalb unterhaltsberechtigt angesehen, weil es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach § 1612a BGB:

§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,

2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und

3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

Der Mindestunterhalt wird alle zwei Jahre durch das Bundesjustizministerium durch Verordnung festgelegt. Da der Gesetzgeber hier mit einer sehr technischen und schwer verständlichen Vorschrift arbeitet, veröffentlicht das Oberlandesgericht Düsseldorf die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“, anhand derer die Höhe der Pflicht eines Vaters zur Zahlung von Kindesunterhalt abgelesen werden kann. Wie beim Ehegattenunterhalt muss zunächst die Höhe des Nettoeinkommens des Ehegatten bestimmt werden, bei dem das Kind nicht lebt.

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Kombiniert man nun das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen mit dem Alter des Kindes, gelangt man zu der Zelle in der Tabelle, die die Höhe der Kindesunterhaltspflicht angibt.

Kanzlei Online Scheidung Deutschland

Liebe Leser,

ich hoffe sehr, dass wir Ihnen einen Überblick zum deutschen Unterhaltsrecht vermitteln konnten. Als Kanzlei ist uns daran gelegen, unsere Mandanten aber genauso alle anderen Menschen, die sich in einer Scheidungssituation befinden, über die rechtlichen Grundlagen des Verfahrens aufzuklären und diese verständlich zu machen.

Von Münster aus betreuen wir bundesweit Mandanten in ihren Scheidungsverfahren unter der Leitung von Rechtsanwalt Niklas Clamann. Wenn Sie weitergehende Fragen zum Unterhaltsrecht oder anderen Aspekten einer Scheidung haben, finden Sie Informationen und Kontaktdaten auf unserer Webseite.

Herzliche Grüße
Ihr Team von Online Scheidung Deutschland

Weitere rechtliche Beiträge gibt es in der Rubrik „Recht so!
Titelbild © Freeograph (Shutterstock)

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