Finanzen

So können Eltern Steuern sparen – Mehr Geld für die Familienkasse

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Steigende Energiekosten, hohe Finanzierungskosten für Immobilien, Inflation. Viele Familien haben es finanziell nicht leicht. Umso wichtiger ist es, Steuern zu sparen, wo es geht.

Elterngeld: Schon vor der Geburt vorsorgen

Erwerbstätige Mütter und Väter, die sich nach der Geburt des Kindes um dessen Betreuung kümmern, erhalten zum Ausgleich für das wegfallende Einkommen das staatliche Elterngeld. Grundlage für das Elterngeld ist das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des betreuenden Elternteils in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, von dem Steuern und Sozialabgaben mit Pauschalsätzen abgezogen werden und so ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird. Wenn absehbar ist, wer den Großteil der Betreuung übernehmen wird, kann es sich lohnen, vor Start des Elterngeldbezugs die Steuerklasse zu wechseln.

Wichtig: Ursprünglich konnten auch Spitzenverdiener Elterngeld bekommen. Das hat sich geändert. Ab dem 1. April 2024 entfällt der Anspruch auf Elterngeld ab einem Jahreseinkommen von 200.000 Euro – für Alleinerziehende und Paare. Ab dem 1.4.2025 sinkt die Einkommensgrenze auf 175.000 Euro.

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© Alexa (Pixabay)

Kindergeld: Selbst beantragen

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder in der Familie. Seit Anfang 2023 gibt es pro Kind 250 Euro pro Monat – es wird somit nicht mehr unterschieden, wie viele Kinder es in einer Familie gibt. Ausgezahlt wird das Kindergeld immer an eine Person, etwa an den Elternteil, der oder die den Antrag gestellt hat. Bei mehreren Kindern wird das Kindergeld in einer Summe ausgezahlt. Kindergeld gibt es ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Wenn das Kind studiert oder eine Ausbildung absolviert, wird das Kindergeld unter Umständen bis zum 25. Lebensjahr bezahlt.

Kinderbetreuungskosten absetzen: Was geht und was nicht

Egal ob erwerbsbedingt oder nicht, dürfen Sie für jedes Kind bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt übernimmt davon zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro in die Berechnung. Ob die Betreuung in Ihrem Haushalt stattfindet oder an einem anderen Ort, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit handelt. Deshalb werden etwa Nachhilfestunden, Klavierunterricht oder Ballettkurse nicht als Betreuungskosten angerechnet. Absetzbar sind hingegen:

  • die Unterbringung in Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort, Kinderkrippe und auch bei der Tagesmutter,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern oder Babysittern im Haushalt,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen und Au-Pairs, sofern diese das Kind betreuen,
  • Fahrtkosten für die Betreuungsperson. Außerdem freie Kost und Logis, sofern kein Arbeitslohn bezahlt wird.
  • Die Verpflegung für das Kind zählt nicht zu den Betreuungskosten. Wenn sie nicht einzeln ausgewiesen ist, muss sie geschätzt und herausgerechnet werden.
Durch das Angeben von Kinderbetreuung können Steuern gespart werden
© Andrea Piacquadio (Pexels)

Betreuung durch einen Angehörigen

Auch wenn ein Angehöriger Ihr Kind betreut, sind die Kosten unter Umständen absetzbar. Dieser Angehörige darf jedoch keinen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben und auch nicht in Ihrem Haushalt leben, sonst wertet das Finanzamt die Beaufsichtigung als Gefälligkeit. Reisen hingegen die Großeltern an, um ihre Enkel zu betreuen, so können Sie die übernommenen Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Dazu sollten Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung vorlegen können.

Wichtig: Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, müssen Sie das Geld überweisen. Barzahlungen werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt.

Alleinerziehende Eltern: Zusätzliche Unterstützung nutzen

Alleinerziehende Mütter und Väter haben Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Der Betrag beträgt aktuell 4.260 Euro. Von dem Grundsatz, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf, gibt es Ausnahmen:

  1. Leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
  2. Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Haushaltsmitglied tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann, weil es pflegebedürftig ist.
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© Veronika_GorianskaBO (depositphotos.com)

Steuerliche Vorteile für volljährige Kinder: Unterstützung über die Kindheit hinaus

Für volljährige Kinder unter 25 Jahren erhalten Sie weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt.

Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Grundlage für den angestrebten Beruf sind.

Als Ausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Kindergeld gibt es auch während einer praktischen Ausbildung, etwa Lehre oder Fernlehrgang. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zur Berufsausbildung. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst. „Work and Travel“-Programme werden üblicherweise nicht berücksichtigt.

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© MD Duran (Unsplash)

Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. In diesem Monat haben Sie letztmalig Anspruch auf Kindergeld. Wenn Ihr Kind die Ausbildung abbricht oder nach den Prüfungen, aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse, eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt, fällt der Anspruch sofort weg.

Wichtig: Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Für Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht der Anspruch ebenfalls.

Mehr steuerliche Tipps für Eltern gibt es im Blog von Lohnsteuer Kompakt.

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