Erziehung

Studie belegt: Vertrauen schlägt Kontrolle bei Kindern

Fotolia 52919840 XS e1677166593803

Die Kinder ausschließlich persönlich von A nach B bringen? Die Kleinen nicht klettern lassen, weil das Spielgerät vielleicht zu hoch ist? Ein Stück weit das Kind mal alleine rodeln lassen kommt nicht in Frage? Ein Handy für die unter Zehnjährigen, damit Sie immer erreichbar sind? Viele Eltern glänzen durch Überbehütung und geben ihren Kindern nicht den Freiraum, Grenzen auszuloten und die eigenen Fähigkeiten weiterzuentwickeln.

Eine Studie des Apothekenmagazins „Baby und Familie“ belegt, dass zum Glück die Mehrzahl der Befragten Väter und Mütter in einigen Punkten ihren Kindern den zu wünschenden Freiraum lassen. Drei Viertel (75,9 Prozent) der befragten Mütter und Väter von minderjährigen Kindern wollen zwar „immer ganz genau wissen, wo sich der Nachwuchs gerade aufhält und was er macht“. Sieben von zehn (69,6 Prozent) der befragten Eltern meinen jedoch auch, dass Mädchen und Jungen an ihren Aufgaben wachsen und deshalb manchmal ins „kalte Wasser“ geworfen werden sollten.

Insgesamt hat die Behütung in den Augen vieler Bundesbürger Grenzen. Nur rund ein Drittel (36,7 Prozent) der Eltern sind der Ansicht, dass Eltern wegen der „Gefahren, die heutzutage überall lauern“, ihre Kinder mindestens während der gesamten vier Grundschuljahre zur Schule bringen und dort abholen sollten. Nicht einmal vier von Zehn (37,9 Prozent) halten es für richtig, dass Eltern auch ihren unter zehn Jahre alten Sprösslingen ein Handy schenken, nur damit sie sie jederzeit erreichen können.


Aber wie sieht das konkret aus? Bereits im letzten Jahr wies das Institut für Wirtschaftspublizistik in Würzburg unter Berufung auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hin, dass ein siebenjähriges Kind durchaus zwei Stunden allein auf einem Spielplatz gelassen werden kann, wohingegen ein fünfjähriges Kind spätestens alle 30 Minuten von seinen Eltern kontrolliert werden müsse.

Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag

Wenn Kindergeburtstag gefeiert wird, übernehmen die einladenden Eltern die Aufsichtspflicht und sollten unbedingt eine private Haftpflichtversicherung haben. Die Stiftung Warentest warnt dabei vor Lücken bei Haftpflichtversicherungen. Bei mitversicherten Kindern greift der Schutz erst ab einem Alter von sieben Jahren. Im Straßenverkehr liegt die Altersgrenze, ab der die Schäden gedeckt sind, sogar erst bei zehn Jahren. Wer seinen Nachwuchs schon früher versichern möchte, sollte darauf achten, dass der Familientarif „deliktunfähige“ Kinder mit einschließt.

Wenn ein Kind Schäden anrichtet, schaut der Geschädigte erst einmal in die Röhre. Bei Deliktunfähigkeit gibt es keinen Schuldigen, der für den Schaden belangt werden kann. Nur rund 50 Prozent der 140 von „Finanztest“ untersuchten Familientarife bieten einen ergänzenden Schutz für kleine Kinder. Sind die Kinder mitversichert, dann ist der Schutz in der Regel auf 5.000 Euro beschränkt. Für einen Schutz über die Obergrenze hinaus werden höhere Beiträge verlangt. Die Extraklausel heißt dann „Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung“ und gilt bis sieben Jahre.

Was bedeutet Aufsichtspflicht?

Das der anvertraute Minderjährige nicht zu Schaden kommt und keinen Schaden anrichtet, beschreibt im Groben und Ganzen die Aufsichtspflicht. Eine genaue Definition gibt es nicht. Gewisse Rechtsurteile schaffen da etwas Klarheit. Ein Kind unter fünf Jahren muss nicht ständig an der Hand gefügt werden. Selbst wenn beim Fahrradfahren das Kind durch unachtsames Fahren eine Sachbeschädigung begeht, haben die vorausfahrenden Eltern keine Aufsichtspflicht verletzt. Für Versicherungen haften Kinder bis zum sechsten Lebensjahr nicht für Schäden, die sie anderen zugefügt haben. Kinder von sieben bis 17 Jahren haften laut Gesetz dann, wenn sie über die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der schädigenden Handlung verfügen. Der siebte Geburtstag ist juristisch entscheidend. Dann gilt als Maßstab ihre Einsichtsfähigkeit. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Teilnahme am Straßenverkehr eine Haftung erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres angenommen – vorausgesetzt das Kind hat den Schaden nicht vorsätzlich verursacht.

In Schadensfällen ist die Rechtslage nicht genau zu bemessen, es fliessen viele Faktoren in die Rechtsprechung mit ein. Es hilft, sich einen Überblick über ähnliche Rechtsprechungen zu verschaffen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Hat das eigene Kind dann das Pech gepachtet oder es nimmt die Sache mit fremdem Eigentum nicht so genau, dann sollten Eltern parallel über eine Rechtsschutzversicherung nachdenken. Plastik-Dingenskirchen ist Anwalts Liebling!

Titelbild © Haramis Kalfar (Fotolia)

Shares: